1. Einfache Version (von Goerk & Fliegner):
Sie erhalten auf Antrag von Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit (ALG-I-Empfänger) oder ARGE/Jobcenter/Kommune ... (ALG-II-Empfänger) einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) zwischen 2000,- und 2.500,- Euro, wenn
- Sie mindestens 6 Wochen arbeitslos sind, ggf. auch früher (nach Ermessen)
- Ihr Antrag bei der AfA oder ARGE/Jobcenter/Kommune ... kann persönlich, telefonisch, per Fax, per E-Mail oder per Post unter Angabe Ihrer Kunden-Nr. erfolgen.
- Sollte man Ihnen den AVGS verweigern, verlangen Sie immer eine schriftliche Begründung!
2. Offizielle Version* (von der Agentur für Arbeit):
Einen Rechtsanspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein hat, wer
- Anspruch auf Arbeitslosengeld hat (dazu gehört auch ein ruhender Anspruch) und
- in einer Rahmenfrist von 3 Monaten vor der Beantragung des VGS mindestens 2 Monate arbeitslos war und
- noch nicht vermittelt ist.
Einen Rechtsanspruch hat auch, wer eine Beschäftigung ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, die von der Agentur für Arbeit
- als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) oder
- als Strukturanpassungsmaßnahme (SAM) gefördert wird oder gefördert wurde.
Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können gefördert werden. Arbeitslosemit Anspruch auf Arbeitslosengeld können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zur Beauftragung eines Trägers mit der Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung verlangen.Rechtsgrundlage: Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – vom 24.3.1997, § 45 in der jeweils geltenden Fassung
3. AVGS-Merkmale:
- seit 01.01.2008 Höhe zwischen 2.000,- und 2.500,- Euro
- in der Regel 3 bis 6 Monate gültig
- AVGS wird unter bestimmten Voraussetzungen ungültig
*Unverbindlicher Auszug bzw. Informationen zum AVGS der Bundesagentur für Arbeit. Stand 04/2012